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Ratgeber

Die Kasse beim Finanzamt melden

Seit 2025 muss jedes elektronische Kassensystem dem Finanzamt gemeldet werden. Für neue Kassen läuft die Frist ab Anschaffung – und sie ist kurz.

Rechtsstand geprüft am 20.10.2026

Wer melden muss

Die Mitteilungspflicht nach § 146a Absatz 4 der Abgabenordnung trifft jeden, der ein elektronisches Aufzeichnungssystem mit zertifizierter technischer Sicherheitseinrichtung einsetzt – also praktisch jede moderne Kasse. Kleinunternehmer sind nicht ausgenommen.

Gemeldet wird nicht die Kasse allgemein, sondern jedes einzelne Gerät je Betriebsstätte, mit Seriennummer und der Sicherheitseinrichtung dazu. Wer drei Kassen in zwei Filialen betreibt, meldet drei Geräte.

Die Fristen

Für Systeme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, lief die Frist bis zum 31. Juli 2025. Diese Meldung ist überfällig, wenn sie nicht erfolgt ist – nachholen lässt sie sich trotzdem, und das ist deutlich besser, als es auf sich beruhen zu lassen.

Für jedes seit dem 1. Juli 2025 angeschaffte System gilt: Meldung innerhalb eines Monats nach Anschaffung. Dasselbe gilt für die Außerbetriebnahme – wer ein gemeldetes Gerät abschafft, meldet das ebenfalls innerhalb eines Monats.

  • Vor dem 1. Juli 2025 angeschafft: Frist war der 31. Juli 2025 – nachholen
  • Ab dem 1. Juli 2025 angeschafft: innerhalb eines Monats nach Anschaffung
  • Außerbetriebnahme: innerhalb eines Monats, wenn das Gerät zuvor gemeldet war
  • Vor dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommen und nie gemeldet: keine Meldung nötig

Wie gemeldet wird

Die Meldung läuft über ELSTER, technisch über die ERiC-Schnittstelle. Das kann Ihr Steuerberater übernehmen, Sie selbst im ELSTER-Portal erledigen, oder Ihre Kassensoftware übermittelt es.

Benötigt werden unter anderem Art und Anzahl der eingesetzten Systeme, Seriennummer, Angaben zur zertifizierten Sicherheitseinrichtung sowie Datum der Anschaffung. Diese Angaben stehen auf der Rechnung des Kassenherstellers und im Zertifikat der Sicherheitseinrichtung.

Was bei Versäumnis droht

Wird die Meldung nicht abgegeben, fordert das Finanzamt sie in aller Regel zunächst an. Bleibt auch das unbeantwortet, kommt ein Bußgeld in Betracht – der Rahmen reicht nach § 379 Absatz 7 der Abgabenordnung bis 25.000 Euro.

Praktisch wichtiger als das Bußgeld ist die Signalwirkung: Eine nicht gemeldete Kasse ist bei einer Kassen-Nachschau der erste Punkt, über den gesprochen wird.

Häufige Fragen

Muss ich auch eine offene Ladenkasse melden?

Nein. Die Mitteilungspflicht betrifft elektronische Aufzeichnungssysteme mit zertifizierter Sicherheitseinrichtung. Eine offene Ladenkasse ohne Technik fällt nicht darunter.

Gilt das auch für Kleinunternehmer?

Ja. Die Pflicht hängt am eingesetzten System, nicht am Umsatz.

Was ist, wenn ich die Frist 2025 verpasst habe?

Die Meldung nachholen. Das Finanzamt fordert in der Regel zuerst auf, bevor ein Bußgeld festgesetzt wird.

Wer macht die Meldung – ich oder mein Steuerberater?

Beides ist möglich. Viele Steuerberater übernehmen es; die Angaben müssen Sie ihm dann liefern.

Dieser Beitrag gibt den Stand vom 20.10.2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihren Fall ist Ihr Steuerberater die richtige Adresse.

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