Rechtsstand geprüft am 20.10.2026
Die Rechtslage heute
Die Pflicht, Arbeitszeit zu erfassen, ergibt sich derzeit nicht aus dem Arbeitszeitgesetz, sondern aus einer unionsrechtskonformen Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes. Arbeitgeber müssen die Arbeitszeit tatsächlich erfassen – es genügt nicht, den Beschäftigten nur die Möglichkeit dazu zu geben.
Das ist der Kern dessen, was viele Betriebe falsch verstehen: Nicht erst ein künftiges Gesetz bringt die Pflicht. Sie besteht jetzt. Was noch fehlt, ist die ausdrückliche gesetzliche Regelung mit Form, Fristen und Sanktionen.
Was der Referentenentwurf vorsieht
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat im Juni 2026 einen Referentenentwurf zur Änderung des Arbeitszeitgesetzes vorgelegt. Ein Referentenentwurf ist noch kein Gesetz: Er kann sich im weiteren Verfahren ändern, und er kann auch scheitern. Wer heute Entscheidungen trifft, sollte sich darauf einstellen, nicht darauf verlassen.
Vorgesehen ist nach dem bekannt gewordenen Stand eine elektronische Aufzeichnung von Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit, und zwar am Tag der Arbeitsleistung. Betriebe mit bis zu zehn Beschäftigten sollen dauerhaft von der elektronischen Form ausgenommen bleiben; für die übrigen sind gestaffelte Übergangsfristen im Gespräch. Diese Fristen betreffen die Form, nicht die Pflicht an sich.
Vertrauensarbeitszeit soll weiter möglich sein – mit Dokumentation. Verstöße sollen bußgeldbewehrt werden. Die Aufzeichnungen sollen mindestens zwei Jahre aufzubewahren sein.
Was Betriebe jetzt sinnvollerweise tun
Wer heute noch gar nicht erfasst, erfüllt die geltende Pflicht nicht – unabhängig davon, wie das Gesetzgebungsverfahren ausgeht. Das ist der eine klare Punkt.
Wer auf Papier erfasst, erfüllt sie, steht aber vor einer möglichen Umstellung. Ob sich die lohnt, bevor die Rechtslage feststeht, hängt vom Betrieb ab: Wer ohnehin mit Stundenzetteln kämpft, gewinnt durch die Umstellung unabhängig vom Gesetz. Wer zehn Beschäftigte oder weniger hat, kann in Ruhe abwarten.
- Beginn, Ende und Dauer je Arbeitstag festhalten – nicht nur die Dauer
- Am Tag der Arbeitsleistung erfassen, nicht am Monatsende rekonstruieren
- Pausen getrennt ausweisen
- Die Aufzeichnungen mindestens zwei Jahre aufbewahren
- Regeln schriftlich festhalten, damit im Streitfall nachvollziehbar ist, was galt
Häufige Fragen
Gibt es schon ein Gesetz zur Arbeitszeiterfassung?
Eine ausdrückliche Regelung im Arbeitszeitgesetz gibt es noch nicht. Die Pflicht folgt derzeit aus der unionsrechtskonformen Auslegung des Arbeitsschutzgesetzes. Ein Referentenentwurf liegt seit Juni 2026 vor.
Muss ich elektronisch erfassen?
Nach geltendem Recht ist die Form nicht vorgeschrieben – Papier genügt. Der Referentenentwurf sieht elektronische Aufzeichnung vor, mit Ausnahme für Betriebe bis zehn Beschäftigte.
Gilt die Pflicht auch für leitende Angestellte?
Die Ausnahmen des § 18 Arbeitszeitgesetz sollen nach dem Entwurf unverändert bleiben. Für leitende Angestellte dürfte die Pflicht damit nicht gelten.
Wie lange muss ich die Aufzeichnungen aufbewahren?
Der Entwurf sieht mindestens zwei Jahre vor. Für andere Zwecke – etwa den Nachweis des Mindestlohns – können längere Fristen gelten.
Dieser Beitrag gibt den Stand vom 20.10.2026 wieder und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für Ihren Fall ist Ihr Steuerberater die richtige Adresse.